In diesem Artikel gehen wir bewusst auf zwei Präzisierungen ein. In den FAQ werden weitere Themen wie Gehaltsnebenleistungen, Leistungen von Dritten, Lohnnachgenuss und jahresübergreifende Quellensteuern aufgegriffen.
Umzugsentschädigungen
In der Wegleitung wurde ein relevanter Punkt präzisiert: Vom Arbeitgeber bezahlte Umzugsentschädigungen sind steuerpflichtig, ganz gleich ob pauschal oder effektiv gegen Beleg. Zwei Ausnahmen von effektiven Auslagen werden erlaubt und erklärt: War der Umzug aufgrund eines äusseren beruflichen Zwangs notwendig – etwa bei Sitzverlegung des Arbeitgebers – oder handelt es sich um einen entsandten Mitarbeiter, der die Bedingungen der Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates (ExpaV) erfüllt? Diese Auslagen sollen als Bemerkung unter Ziffer 15 aufgeführt werden, alle anderen Fälle unter Ziffer 3.
Aus- und Weiterbildung
Im Kreisschreiben (KS) 42 vom 30. November 2017 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten vor allem aus Sicht des Steuerpflichtigen dargelegt. Weil die Wegleitung nur wenig über deren Behandlung auf dem Lohnausweis enthält, wurden Details zu verschiedenen Situationen in den aktualisierten FAQ behandelt. Die Berufsorientierung hingegen wird im KS erläutert.
Wichtig ist die folgende Definition: Berufsorientierte Aus-, Weiterbildung und Umschulung bedeutet, durch Lernen berufliche Qualifikationen zu erwerben oder zu erweitern. Entscheidend ist die Vermittlung von beruflichem Wissen. Bei Beratungsdienstleistungen, die der Lösung eines Problems dienen, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Daher gelten Berufs- und Karriereberatungen, Coachings und Trainings nicht als berufsorientiert. Der Arbeitgeber muss jeden Fall einzeln beurteilen, denn mit derselben Massnahme kann er unterschiedliche Ziele verfolgen. Wir empfehlen daher, klar berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen nicht auf dem Lohnausweis zu deklarieren, sofern die Rechnung vom Anbieter auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem bezahlt wird.
Aktivitäten, die eine Mischung aus Anreiz und berufsorientierter Aus- und Weiterbildung sind, sollte der Arbeitgeber mit dem zuständigen Steueramt klären oder auf dem Lohnausweis unter Ziffer 15 angeben. Bei nicht berufsorientierten finanziellen Unterstützungen des Arbeitgebers gehört der Betrag unter Ziffer 2.3.
Bei berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen (inkl. Umschulungen) gelten: Erfolgt eine Rückvergütung des Arbeitgebers an den Mitarbeiter, so muss dieser Betrag immer unter Ziffer 13.3 aufgeführt werden. Und übernimmt bei einem Stellenwechsel der neue Arbeitgeber Kosten, die beim alten Arbeitgeber zurückbezahlt werden mussten, so gibt es zwei Möglichkeiten: Ist die betroffene Aus- und Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Deklaration unter Ziffer 13.3, ist sie bereits abgeschlossen unter Ziffer 2.3.
Die Subjektfinanzierung ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Seither haben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vermehrt Darlehen gewährt, damit diese die Zahlung selber leisten und dadurch Bundessubventionen beanspruchen können. Diese Darlehen müssen nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden. Hingegen sollte der Arbeitgeber einen Darlehensvertrag mit dem Mitarbeiter abschliessen, damit dieser die Schuld in der Steuererklärung ausweisen kann.
Eine korrekte Bescheinigung auf dem Lohnausweis ist absolut empfehlenswert, welche seitens Arbeitgeber entsprechende Informationsflüsse bedingt.