Im Entscheid vom 7. Mai 2018 (4A_579/2017/4A_581/2017) hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob eine geschäftsführende Ärztin einer Arztpraxis zur Zahlung von Konventionalstrafen zu verpflichten sei. Sie hatte zwei Vertragsverletzungen begangen. Erstens holte sie keine schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberin zur Aufnahme einer Nebentätigkeit als Belegärztin an einer Privatklinik ein. Zweitens gab sie bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin die mit der Praxis verknüpfte Zahlstellenregisternummer nicht zurück.
Die Arbeitgeberin stützte ihre Forderung auf die folgende Klausel im Arbeitsvertrag: «Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht, schuldet die Arbeitnehmerin eine Konventionalstrafe von je 50 000 Franken pro Verstoss.»
Verbot der Haftungsverschärfung
Das Bundesgericht erläutert in seinem Entscheid, dass Art. 321e OR als Voraussetzung für die Haftung des Arbeitnehmers eine Vertragsverletzung, einen Schaden, ein Verschulden und einen adäquaten Kausalzusammenhang verlangt. Von dieser Bestimmung darf von Gesetzes wegen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 Abs. 1 OR). Da die zitierte Vertragsklausel für die Bezahlung der Konventionalstrafe weder einen Schaden noch ein Verschulden der Arbeitnehmerin voraussetzt, stellt sie im Vergleich zu Art. 321e OR eine Haftungsverschärfung dar, was nicht zulässig ist.
Konventionalstrafe als Disziplinarmassnahme
Dies bezieht sich auf Konventionalstrafen mit Ersatzfunktion, das heisst solche, die einen wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen sollen. Wie das Bundesgericht weiter festhielt, weise eine Konventionalstrafe regelmässig auch Straf- bzw. Disziplinarcharakter auf. Solche Disziplinarmassnahmen sind aber für dem Arbeitsgesetz unterstellte Personen nur dann zulässig, wenn sie in der entsprechenden Betriebsordnung angemessen geregelt sind (Art. 38 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes). Für sämtliche Arbeitnehmer gilt zudem, dass die unter die Disziplinarstrafe fallenden Tatbestände klar umschrieben und die Höhe der Strafe bestimmt und verhältnismässig sein muss. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall genügte die Vertragsklausel auch diesen Anforderungen nicht.
Das Bundesgericht kam folglich zum Schluss, dass die Arbeitgeberin aus der vereinbarten Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag nichts ableiten kann und die geschäftsführende Ärztin damit auch nichts schuldet.
Konventionalstrafe bei Konkurrenzverbot
Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesgericht nicht über Konventionalstrafen im Zusammenhang mit nachvertraglichen Konkurrenzverboten zu äussern. Das Gesetz hält in Art. 340b Abs. 2 OR die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe bei Übertretung des Konkurrenzverbotes ausdrücklich fest. Damit erlaubt der Gesetzgeber im Rahmen von Konkurrenzverboten eine mögliche Haftungsverschärfung, indem kein Schadensnachweis erforderlich ist.
Empfehlung
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Arbeitsverträgen Haftungsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers sorgfältig zu formulieren sind. Bei Disziplinarstrafen ist der zu bestrafende Tatbestand klar zu umschreiben. Die Höhe der Strafe ist zu bestimmen und sie muss verhältnismässig sein. Sodann sind solche Bestimmungen von Klauseln zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot zu trennen.