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VR Praxis

Vorsorge und Nachfolge richtig regeln

Foto: zVg

Zwei Drittel der Arbeitsplätze werden in der Schweiz von über 580 000 Klein- und Mittelunternehmen gestellt. Deren Inhaberinnen und Inhaber müssen ihr Einkommen, ihre Altersvorsorge, ihre Nachfolge und ihren Nachlass sorgfältig planen.

Die neuste «Statistik der Unternehmensstruktur 2015», die im August 2017 veröffentlicht worden ist, zeigt: In der Schweiz gibt es 1563 grosse Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitenden. Diese stellen ein Drittel der Arbeitsplätze. Doppelt so viele und somit zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in einem der 580 391 marktwirtschaftlichen Unternehmen mit einem bis zu 249 Mitarbeitenden. Diese Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sind das Rückgrat der Schweizer Volkswirtschaft.

Babyboomer im Nachfolgealter

Die Inhaber der KMU haben neben der Führung ihres Betriebs eine weitere zentrale Aufgabe: Sie müssen ihr Einkommen und namentlich ihre Altersvorsorge und ihre Nachfolge sorgfältig planen. Vor allem das Letztere ist heute ziemlich anspruchsvoll, weil aus demografischen Gründen in den kommenden Jahren eine geringere Anzahl potenzieller 35- bis 45-jähriger Nachfolger zur Verfügung stehen wird. Deshalb gilt mehr denn je: Die Nachfolge rechtzeitig anpacken und umfassend durchdenken, damit man für Interessenten attraktiv ist und selber nicht zu kurz kommt.

Einen angemessenen Lohn beziehen

Bei den KMU-Kapitalgesellschaften stellt sich für den Unternehmer stets die Frage nach dem Mix zwischen dem Lohn und der Dividende. Denn seit der 2009 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreform werden Dividenden auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent bei der Einkommenssteuer nur noch teilbesteuert. Und auf den ausbezahlten Dividenden müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Die Dividendenzahlung einer Kapitalgesellschaft wird aber von der AHV-Behörde dann teilweise als massgebender und damit sozialabgabenpflichtiger Lohn betrachtet, wenn dem Ab-zehn-Prozent-Aktionär kein oder ein unangemessen tiefer Lohn ausgerichtet wird. Dann wird eine Aufrechnung des abgabepflichtigen Lohns bis zur Höhe eines angemessenen branchenüblichen Lohns vorgenommen.

Geschäfts- und Privatvermögen

Inhaber einer KMU-Kapitalgesellschaft müssen sich obligatorisch einer Pensionskasse anschliessen. Selbständige Unternehmer können das freiwillig tun. Bis zu einem Jahreslohn von derzeit 84 600 Franken kommen die Regeln der obligatorischen beruflichen Vorsorge zum Zug. Für die Lohnbestandteile darüber kann bis zu einem Jahreslohn von 84 6000 Franken ein überobligatorischer Vorsorgeplan, ein Kaderplan, gewählt werden. Mit solchen vom Unternehmen finanzierten Plänen wird Geschäftsvermögen über die daraus entstehenden Vorsorgeansprüche elegant in Privatvermögen umgewandelt. Kaderpläne dürfen allerdings nicht zu einseitig für den KMU-Geschäftsführer gestaltet werden. Die Steuerbehörde könnte das als versteckte Gewinnausschüttung auslegen.

Pensionskasseneinkäufe

Dazu kommt die Möglichkeit von freiwilligen Pensionskasseneinkäufen. Der Einzahlungsbetrag kann vom steuerpflichtigen Einkommen vollständig abgezogen werden. Wie hoch der mögliche Einkaufsbetrag ist, findet man meist auf dem jährlichen Vorsorgeausweis. Falls ein Wohneigentumsvorbezug besteht, kann erst eingekauft werden, wenn alle Vorbezüge zurückbezahlt sind. Die Ausnahme: Wiedereinkäufe nach der Ehescheidung zur Herstellung der ursprünglichen Deckung sind unbegrenzt. Strenge Regel: Innert drei Jahren nach jedem steuerbegünstigten Einkauf kann nur die Rente bezogen werden. Wer in der Dreijahresfrist gleichwohl das Kapital beziehen will, muss die gesparten Steuern zurückzahlen.